Satzung des Heimatvereins Oberbauerschaft e.V., 32609 Hüllhorst SATZUNG-NEU DOC
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen: „Heimatverein Oberbauerschaft e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hüllhorst-Oberbauerschaft.
2. Der Heimatverein Oberbauerschaft e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübbecke eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 (Zweck)
1. Der Heimatverein Oberbauerschaft e.V. will durch praktische Volkstumsarbeit die örtliche und überörtliche Heimatarbeit nach Kräften pflegen und fördern. Er will die naturgegebene und geschichtlich gewordene Eigenart der engeren Heimat erhalten und sinnvoll weiterentwickeln.
2. Um diesen Zweck zu erreichen und um die Heimatarbeit möglichst vielseitig zu gestalten sind folgende Gruppen innerhalb des Vereins gebildet:
a) Laienspielschar b) Volkstanzgruppe c) Blockflötengruppe d) Folkloregruppe (Trachtengruppe)
e) Wandergruppe f) Akkordeongruppe.
3. Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Der Heimatverein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft im Heimatverein kann jeder erwerben, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und sich dementsprechend verhält.
2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Heimatverein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
3. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung; die endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
4. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen.
5. Wenn ein Mitglied den Beitrag nicht bezahlt oder sonst gegen die Satzung des Vereins verstößt, erfolgt Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein seinen Mitgliedern zu bieten vermag, insbesondere darauf, daß er sie nach Kräften in ihrer örtlichen Arbeit unterstützt.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind berechtigt, mit beschließender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
6. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrages.
§ 5 (Organe)
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) der Arbeitsausschuß, c) die Mitgliederversammlung,
d) der Ehrenrat.
§ 6 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem Geschäftsführer und weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Geschäftsführer. Zwei von Ihnen können den Verein gemeinsam vertreten. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsposten ist zulässig.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Heimatvereins. Der Vorsitzende des Heimatvereins ist auch Vorsitzender des Vorstandes.
4. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Heimatvereins, die dem Vorstand zur Durchführung der Heimatarbeit beigegeben ist.
§ 7 (Der Arbeitsausschuß)
1. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses stehen dem Vorstand zur Beratung und Durchführung aller in Betracht kommenden Vereinsarbeiten und Vereinsangelegenheiten zur Verfügung.
2. Der Vorsitzende des Heimatvereins ist auch Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Ebenso gehören ihm die übrigen Vorstandsmitglieder an.
3. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 8 (Die Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einberufen werden.
4. Die Einberufungen zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) die Beschlüsse über den Ausschluß der Mitglieder, e) die Beschlußfassung über vom Vorstand vorgelegte Anträge, f) die Beschlußfassung über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des Heimatvereins Oberbauerschaft e.V..
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter, dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
§ 8 a (Ehrenrat)
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt, dürfen aber weder dem Vorstand noch dem Arbeitsausschuß angehören.
2. Der Ehrenrat behandelt die Beschwerden der vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung ausge-schlossenen Mitglieder. Seine Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen und endgültig.
§ 9 (Beschlüsse)
Beschlüsse des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichkeit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Los. Über die Bechlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 (Rechnungslegung)
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt für jedes Jahr (Geschäftsjahr) in der ersten Sitzung des Geschäftsjahres mindestens drei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Arbeitsausschuß angehören dürfen. Diese berichten in der Mitgliederversammlung über die durchgeführte Prüfung der Bücher und der Jahresrechnung, worauf die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes beschließt.
§ 11 (Satzungsänderung und Auflösung des Vereins)
1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder.
2. Die Auflösung des Heimatvereins kann nur eine besonders dazu einberufene Mitgliederversammlung be-schließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Heimatvereins (Aufhebung) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Heimatvereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die politische Gemeinde Hüllhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, auch kirchliche, im Ortsteil Oberbauerschaft zu verwenden hat.
§ 12 (Inkrafttreten)
1. Vorstehende Satzung ist am 11. Januar 1992 von der Mitgliederversammlung des Heimatvereins Oberbauerschaft beschlossen worden.
2. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübbecke kann erfolgen.
3. Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung vom 7. Januar 1984 des Heimatvereins Ober-bauerschaft außer Kraft und die vorstehende Satzung in Kraft.
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübbecke unter Nr. 225 - Blatt 123 d.A. - am 24. Februar 1992 durch Knollmann, Justizamtsinspektor
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